Satzung

Satzung Turnverein Planegg-Krailling von 1907 e. V.

Alle in dieser Satzung aufgeführten Ämter und Funktionen können sowohl durch weibliche als auch durch männliche Mitglieder wahrgenommen werden. Im Satzungstext wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit bei allgemeinen Aussagen nur die männliche Form des Substantivs verwendet.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Turnverein Planegg-Krailling von 1907 e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 82152 Krailling, Sportplatz 1 und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 6423 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die ausschließliche Förderung und Pflege des Sports. Dazu gehören u. a. Aktivitäten im Breiten-, Freizeit-, Gesundheits- und Ausgleichssport.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(6) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportarten innerhalb der Abteilungen.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes.

 

§ 4 Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft, Ehrenpräsidentschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Bei natürlichen Personen unterscheidet der Verein zwischen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Der Verein kann weitere Unterscheidungskriterien treffen, z.B. aktive und passive Mitglieder.

(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(5) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium in letzter Instanz. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft zum gewünschten Termin des Antragstellers. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(6) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsrat.

(7) Aktives und passives Wahlrecht kann erst nach einer 6 monatigen Vereinszugehörigkeit ausgeübt werden.

(8) Aktives Wahlrecht haben Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, passives Wahlrecht erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

(9) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(10) Der Antrag für eine Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenpräsidentschaft kann von jedem Vereinsmitglied eingereicht werden und muss dem Vereinsrat zur Prüfung vorgelegt werden. Der Vereinsrat entscheidet über diesen Antrag mit einfacher Mehrheit.

(11) Zum Ehrenpräsidenten kann nur ein ehemaliger Präsident oder 1. Vorsitzender gewählt werden. Ihm steht das Recht zu, an allen Sitzungen des Vereins ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(12) Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsrat mit Zweidrittelmehrheit. Im Falle eines Präsidiumsmitgliedes entscheidet die Delegiertenversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim Präsidium Einspruch erhoben werden. Darüber muss die Delegiertenversammlung endgültig entscheiden. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses.

(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsrat seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsrat bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld, das der Vereinsrat in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei 500,- €.
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört.
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

§ 6 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus eines Jahres zu entrichten.
(2) Die Geldbeiträge werden von der Delegiertenversammlung festgesetzt
(3) Abteilungs-/Spartenbeiträge können durch die Abteilungsversammlung vorgeschlagen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsrat.
(4) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung durch die Delegiertenversammlung beschlossen werden. Diese darf das 2-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

§ 7 Organe des Vereines

Organe des Vereins sind:
• das Präsidium
• der Vereinsrat
• die Delegiertenversammlung

 

§ 8 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem
• Präsidenten
•.1. Vizepräsident
• 2. Vizepräsident
• Schatzmeister
• Schriftführer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten allein oder durch die Vizepräsidenten und den Schatzmeister jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3) Das Präsidium wird durch den Beschluss der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Präsidiums im Amt. Präsidiumsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist mit einer Frist von 4 Wochen vom Vereinsrat bis zur nächsten Delegiertenversammlung ein neues Präsidiumsmitglied hinzu zu wählen.

(4) Wiederwahl ist möglich.

(5) Verschiedene Präsidiumsämter können von einer Person nur dann gleichzeitig wahrgenommen werden, wenn ein Präsidiumsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsrat nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Delegiertenversammlung. Insbesondere können jedoch Präsidiumsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6) Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins. Im Übrigen gibt sich das Präsidium eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung und eine Finanzordnung.

(7) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

(8) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereins geregelt.

(9) Präsidiumsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

 

§ 9 Vereinsrat

(1) Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus
• den Mitgliedern des Präsidiums
• den Abteilungsleitern

(2) Der Vereinsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Präsidiumsmitglied einberufen und geleitet.

(3) Der Vereinsrat berät das Präsidium.

(4) Der Vereinsrat genehmigt die Haushaltsvorlage und gegebenenfalls einen Investitionsplan für das Geschäftsjahr.

(5) Der Vereinsrat genehmigt die allgemeine Abteilungsordnung.

(6) Weitere Aufgaben ergeben sich im Einzelnen aus dieser Satzung. Durch Beschluss kann die Delegiertenversammlung dem Vereinsrat weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

(7) Der Vereinsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

§ 10 Delegiertenversammlung

(1) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal im ersten Kalenderhalbjahr statt. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss stattfinden, wenn dies vom Vereinsrat oder von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Präsidium beantragt wird.

(2) Die Einberufung bzw. Einladung zu allen Delegiertenversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Aushänge in den entsprechenden Schaukästen des TV Planegg-Krailling in den Gemeinden Planegg und Krailling und/oder Informationen in der örtlichen Presse Im INFORMATIONSDIENST durch das Präsidium. Die stimmberechtigten Mitglieder werden schriftlich durch Brief oder Email eingeladen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Präsidium eingehen. In der Delegiertenversammlung können zusätzliche Anträge gestellt werden, wenn die Delegierten mit einfacher Mehrheit diesem Antrag zustimmen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Delegiertenversammlung beschlussfähig, wenn 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 11 (3) anwesend sind.

(3) Jedes Vereinsmitglied kann an der Delegiertenversammlung teilnehmen. Stimmberechtigt sind jedoch nur:
a) die gewählten Delegierten der Abteilungen
b) der Vereinsrat
c) die Ehrenmitglieder

(4) Die Delegiertenversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Delegiertenversammlung den Leiter.

(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(7) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(8) Die Delegiertenversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Jahresabschlusses, des Haushaltsplans und gegebenenfalles des Inverstitionsplans.
b) Wahl, Abberufung und Entlastung des Präsidiums
c) Wahl und Abberufung der zwei Revisoren und Entgegennahme des Revisionsberichtes
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
e) Beschlussfassung über die Beitragsordnung, Abteilungs-/Spartenbeiträge sind davon ausgenommen
f) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vereinsrates
g) Beschlussfassung über Anträge
h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind

(9) Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Die Wahl der Delegierten

(1) Die Abteilungen wählen mindestens 5 Wochen vor der Delegiertenversammlung ihre Delegierten für 2 Jahre und melden diese dem Präsidium.

(2) Jeder Abteilung bis zu 75 Mitgliedern stehen drei Delegierte zu (Minoritätenschutz). Größere Abteilungen stellen darüber hinaus für jeweils weitere angefangene 75 Mitglieder einen weiteren Delegierten, höchstens jedoch 12 Delegierte.

(3) Darüber hinaus werden für etwa 50 % der Delegierten Ersatzleute gewählt. Nur an diese Ersatzleute ist bei Verhinderung eines Delegierten dessen Stimme übertragbar.

(4) Mitglieder, die in mehreren Abteilungen gemeldet sind, können nur bei einer Abteilung als Delegierte kandidieren und gewählt werden. Sie geben ihre Entscheidung vor der Abteilungs-Wahlversammlung einem Vertreter des Präsidiums bekannt.

(5) In der Abteilungsversammlung sind auch Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt; zu Delegierten gewählt werden können jedoch nur Erwachsene (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr).

(6) Bei der Quotierung zählen alle Mitglieder der Abteilung, also auch alle Jugendlichen ohne Altersbeschränkung.

(7) Für die Festlegung der Mitgliederstärke gilt der Mitgliederstand jeweils am 1. Januar des Wahljahres.

 

§ 12 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Präsidium mit Genehmigung des Vereinsrates rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsrates das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von zwei Jahren. Das Nähere regelt die allgemeine Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Diese kann bei Bedarf für einzelne Abteilungen detailliert werden. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.

(3) Die Abteilungsleitung kann von der Amtsführung suspendiert und/oder ihres Amtes enthoben werden und zwar bei Verstoß
a) gegen die Interessen des Vereins oder
b) gegen die Vereinssatzung oder
c) gegen Vereinsordnungen oder d) gegen Beschlüsse der Vereinsorgane.

Für die Entscheidung gemäß lit. a) ist der Vereinsrat, für Entscheidungen gemäß lit. b-d) ist das Präsidium zuständig.

(4) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 13 Kassenprüfung/Revision
(1) Die von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Revisoren überprüfen das Rechnungs- und Finanzwesen des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht gemäß der Finanzordnung. Den Revisoren sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Präsidium nach Möglichkeit mindestens eine Woche vor Durchführung der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten. Über das Ergebnis ist jährlich in der Delegiertenversammlung zu berichten.

(2) Sonderprüfungen sind möglich.

 

§ 14 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vereinsrat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die zu erwartenden Aufwendungen müssen vor ihrer Entstehung von einem Organ des Vereins genehmigt werden. Wertgrenzen sind in der Finanzordnung geregelt.

 

§ 15 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden.

 

§ 16 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen LandesSportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern gespeichert. Die Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung dem zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung die Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen das Präsidium gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

§ 17 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere 10 Delegiertenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt zu gleichen Teilen an die Gemeinden Krailling und Planegg mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

§ 18 Satzungsanpassungen

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vereinsrat berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Die Mitglieder müssen darüber informiert werden.

 

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Delegiertenversammlung am 21. April 2016 in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 02.Juli 2008.

 

TV Planegg-Krailling_Satzung