§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der
Verein führt den Namen " Turnverein Planegg - Krailling
von 1907 e.V. " und hat seinen Sitz in Krailling; er ist im Vereinsregister
eingetragen.
§ 2 Mitgliedschaft im Bayerischen Landessportverband
Der
Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes - Sportverbandes e.V. und
seiner Fachverbände.
§ 3 Zweck des Vereins
a) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der
Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit
zeigt der Verein dem Bayerischen Landes - Sportverband e.V., sowie den
Fachverbänden und dem für ihn zuständigen Finanzamt für
Körperschaften an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung
des Sportes und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von
geordneten Turn-, Sport- und Spielstunden
- Instandhaltung und Pflege
der vereinseigenen Anlagen und Geräte
- Durchführung von Versammlungen,
Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen
- Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
b)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins; sie dürfen insbesondere
nicht durch Ausgaben die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder
haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen, ausgenommen
davon sind arbeitsrechtliche Verträge.
d) Der Verein ist politisch
und konfessionell neutral.
§ 4 Mitglieder
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder:
a) Jugendliche (bis 18 Jahre)
b) Erwachsene (über 18 Jahre)
§ 5 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenpräsidenten und zu Ehrenmitgliedern können
vom Vereinsrat mit zweidrittel Mehrheit Personen ernannt werden, die
sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
Zum Ehrenpräsidenten kann nur ein ehemaliger Präsident oder
1. Vorsitzender gewählt werden; ihm steht das Recht zu, an allen
Sitzungen des Vereins ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Ehrenpräsident
und Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von
der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Erwerb und
Verlust der Mitgliedschaft
a) Wer
Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor. Bei Jugendlichen
ist außerdem die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten
erforder-lich. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
Wird
ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist das Präsidium nicht verpflichtet,
Gründe hierfür anzugeben. Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid
ist schriftlich innerhalb 4 Wochen an den Vereinsrat zu richten. Dieser
entschei-det endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet:
durch Austritt - durch Ausschluss - durch
Tod.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich
und ist mindestens 4 Wochen zuvor der Geschäftsstelle schriftlich
anzuzeigen. Das Präsi-dium kann Abweichungen hiervon zulassen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder
haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich
seiner Einrichtungen zu bedienen. Von den Mitgliedern wird erwartet,
dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern
und Schädigungen seines Rufes, seines Bestrebens und seines Vermögens
verhindern.
Mitglieder über 16 Jahren haben Sitz und Stimme in den
Abteilungsversammlungen, sowie aktives Wahlrecht zur Wahl der Delegierten.
Für das passive Wahlrecht ist die Vollendung des 18. Lebensjahres
sowie eine Vereinszugehörigkeit von 6 Monaten erforderlich.
Die
wahlberechtigten Mitglieder müssen mindestens 6 Monate dem
Verein angehören, um von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen zu können.
Stichtag ist die Genehmigung des Aufnahmeantrages.
Die Mitglieder - ob
aktiv oder passiv - sind zur Zahlung der jeweils gültigen Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet,
ausgenommen Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.) die Delegiertenversammlung
2.) der Vereinsrat
3.) das Präsidium
4.) die Abteilungsversammlung
§ 9 Die Delegiertenversammlung
1.) Die Delegiertenversammlung
ist das oberste beschließende Organ
des Vereins. Jedes Mitglied kann daran teilnehmen. Stimmberechtigt sind:
a)
der Vereinsrat
b) die Delegierten der Abteilungen
c) die Ehrenmitglieder
2.) Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören:
a) Entgegennahme
der Jahresberichte und der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vereinsrates und des Präsidiums
c) Wahl des Präsidiums, des Jugendwartes, der Frauenwartin und des
Pressewartes, sowie der Rechnungsprüfer
d) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
f) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
g) Auflösung des Vereins
3.) Der Präsident oder sein Beauftragter gibt nach Absprache mit
dem Präsidium Zeit und Tagesordnung der Delegiertenversammlung,
allen Mitgliedern durch die Vereinszeitung oder die örtliche Presse
zwei Wochen vorher, dem Delegierten durch Brief ebenfalls zwei Wochen
vorher bekannt.
Anträge sind dem Präsidium spätestens
eine Woche vor der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen,
andernfalls können
sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Delegiertenversammlung
anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderungen können
nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
4.) Die Delegiertenversammlung
wird vom Präsidenten oder einem
seiner Stell-vertreter geleitet.
5.) Die Delegiertenversammlung ist nur
bei Anwesenheit von 75 % der Stimmberechtigten (ohne Ehrenmitglieder)
beschlussfähig; ansonsten
wird ein neuer Termin mit Einladungsfrist und gleicher Tagesordnung festgelegt,
zu dem es keine Einschränkung hinsichtlich der Teilnehmerzahl gibt.
6.)
Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt,
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung
nicht mit.
7.) Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der
stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
8.) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
9.) Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in
geeigneter Weise bekanntzugeben.
10.)
Beschlüsse, die die Gemeinnützigkeit des Vereins (siehe § 3)
berühren, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
11.) Es findet jährlich
eine Delegiertenversammlung statt. Bei Bedarf oder auf Antrag des Vereinsrates
oder eines Fünftels der
Delegierten beruft das Präsidium innerhalb von höchstens 6
Wochen nach Antragstellung unter Angabe des Zwecks eine außerordentliche
Delegiertenversammlung ein.
§ 10 Die Wahl der Delegierten
- Die Abteilungen wählen mindestens 5 Wochen vor der Delegiertenversammlung
ihre Delegierten für 2 Jahre und melden diese dem Präsidium.
- Jeder
Abteilung bis zu 75 Mitgliedern stehen drei Delegierte zu (Minoritätenschutz).
Größere Abteilungen stellen
darüber hinaus für jeweils weitere angefangene 75 Mitglieder
einen weiteren Delegierten, höchstens jedoch 12 Delegierte.
- Darüber
hinaus werden für etwa 50 % der Delegierten
Ersatzleute gewählt. Nur an diese Ersatzleute ist bei Verhinderung
eines Delegierten dessen Stimme übertragbar.
- Mitglieder, die
in mehreren Abteilungen gemeldet sind, können
nur bei einer Abteilung als Delegierte kandidieren und gewählt
werden. Sie geben ihre Entscheidung vor der Abteilungs-Wahlversammlung
einem Vertreter des Präsidiums bekannt.
- In der Abteilungsversammlung
sind auch Jugendliche ab dem vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt;
zu Delegierten gewählt werden
können
jedoch nur Erwachsene (ab dem voll. 18. Lebensjahr).
- Bei der Quotierung
zählen alle Mitglieder der Abteilung,
also auch alle Jugendlichen ohne Altersbeschränkung.
- Für die Festlegung der Mitgliederstärke gilt der Mitgliederstand
jeweils am 1. Januar des Wahljahres.
§ 11 Der Vereinsrat
1.) Der Vereinsrat besteht aus:
a) dem Präsidium
b) den Abteilungsleitern
c) dem Jugendwart, der Frauenwartin und dem Pressewart
d) dem Technischen Leiter
e) dem Geschäftsführer (beratend)
2.) Der Vereinsrat ist zuständig für die
a) Beschlussfassung über
den Jahreshaushalt
b) Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden gegen Strafen
c) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen. Soweit diese
Ehrungen Mitglieder des Vereinsrates betreffen, ist zur Entscheidung
ein dreiköpfiger Ehrenausschuß zu bilden.
d) Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten
e) Gründung neuer Abteilungen
f) Bestätigung der neu gewählten Abteilungsleiter
g) Änderung der Ehrenordnung
3.) Der Vereinsrat wird vom Präsidenten oder seinem Beauftragten
nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einberufen. Die Einladung
ergeht schriftlich. § 9 Absätze 3, 4 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
4.) Der Vereinsrat ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
seiner Mitglieder beschlussfähig; er entscheidet mit absoluter
Mehrheit.
§ 12 Das Präsidium
Das Präsidium bilden:
a) der Präsident
b) die beiden Vizepräsidenten
c) der Schatzmeister
d) der Schriftführer
Das Präsidium erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür
nach der Satzung nicht die Delegiertenversammlung oder der Vereinsrat
zuständig sind; Vertretungsregelung siehe § 15, Absatz a.
Das
Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der gewählten Präsidiumsmitglieder anwesend ist.
Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten. Es wird mündlich abgestimmt.
Der § 9, Absätze 3, 4 und
8 ist sinngemäß anzuwenden.
Das Präsidium kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse
und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwort-lich sind.
§ 13 Die Wahl des Präsidiums
a) Die Mitglieder
des Präsidiums nach § 12 der Vereinssatzung
müssen in der Delegiertenversammlung schriftlich per Stimmzettel
gewählt werden.
b) Die Mitglieder des Präsidiums, und 2 Rechnungsprüfer werden
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
c) Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.
d) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums oder ein Rechnungsprüfer
vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsrat innerhalb von 21 Tagen
für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger kommissarisch mit der Durchführung
der Aufgaben-bereiche zu beauftragen.
§ 14 ABTEILUNGEN
a) Jede Abteilung wählt auf die Dauer von 2 Jahren ihren Abteilungsleiter,
dessen Stellvertreter und einen Kassenwart.
Jährlich soll eine Abteilungsversammlung stattfinden. Der Abteilungsleiter
vertritt die Abteilung im Vereinsrat und gegenüber dem Präsidium.
Dem Abteilungsleiter obliegt die Verantwortung über den Abteilungsbereich
nach den Zielvorstellungen des Vereins unter Beachtung der Satzung. Der
Abteilungsleiter ist verpflichtet, über Aktivitäten nach außen
das Präsidium zu unterrichten und zwar so rechtzeitig, dass dieses
noch seine Mitwirkung anbieten kann oder notfalls Einspruch erheben kann.
b) Auf § 7 Absatz 2 wird besonders hingewiesen.
c) Bei Rücktritt, bzw. Ausscheiden des Abteilungsleiters wählt
die Abteilung innerhalb von 21 Tagen einen neuen Abteilungsleiter.
§ 15 Aufgabenbereiche
a) Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten, sowie der Schatzmeister
bilden das Präsidium im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei in § 15
a genannten Personen vertreten.
b) Der Präsident oder sein Beauftragter berufen das Präsidium
bei Bedarf kurz-fristig ein und leiten die Sitzung.
c) Der Schatzmeister stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung
auf. Er überwacht die Kassengeschäfte und ist für den
ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen
und Gebühren verantwortlich. Es obliegt ihm auch die gesamte Mitgliederverwaltung.
d) Der Schriftführer fertigt die Sitzungsniederschriften an.
e) Der Technische Leiter leitet den gesamten Übungs- und Wettkampfbetrieb.
Er wird durch die Abteilungsleiter unterstützt. Je nach Bedarf kann
er die Abteilungsleiter zu Besprechungen einladen (= Technischer Ausschuss).
f) Dem Jugendwart obliegt die Jugendarbeit im Sinne der Jugendordnungen
der jeweiligen Fachverbände. Er organisiert außerdem eigene
Jugendveranstaltungen und koordiniert die Jugendarbeit innerhalb der
Abteilungen.
g) Die Frauenwartin vertritt die Belange der weiblichen Vereinsmitglieder.
h) Der Pressewart sorgt für die Information der Mitglieder in der
Vereinszeitung und der Öffentlichkeit in der allgemeinen Presse,
beides in Abstimmung mit dem Präsidium und mit den Abteilungen.
§ 16
Strafen
Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen
des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen
und Beschlüssen der Delegiertenversammlung, des Vereinsrates oder
des Präsidiums zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur
Rechtfertigung hatte, bestraft werden mit:
1.) Verwarnung
2.) Übungs- und Spielverbot
3.) Ausschluß
Die Strafen werden vom Präsidium ausgesprochen. Eine Strafe ist
dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Gegen diesen Bescheid steht
ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu.
Die Beschwerde hat aufschiebende
Wirkung; sie ist binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Eröffnung
der Strafe beim Präsidium einzulegen,
andernfalls wird die Strafe unanfechtbar wirksam. Der Vereinsrat hat
die Beschwerde binnen zwei Wochen nach ihrem Eingang zu behandeln. Seine
Entscheidung ist endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem
Zweck einberufenen Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von mindestens
2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
Ist diese Delegiertenver-sammlung nicht beschlussfähig, hat das
Präsidium binnen zwei Wochen eine erneute Delegiertenversammlung
einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig ist. Diese Delegiertenversammlung entscheidet mit
einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Gemeinden Planegg
und Krailling, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
Eintragung in das Vereinsregister: 2. Juli 2008
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