Satzung des Turnvereins Planegg-Krailling von 1907 e.V. vom 2. Juli 2008

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen " Turnverein Planegg - Krailling von 1907 e.V. " und hat seinen Sitz in Krailling; er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Mitgliedschaft im Bayerischen Landessportverband

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes - Sportverbandes e.V. und seiner Fachverbände.

§ 3 Zweck des Vereins

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes - Sportverband e.V., sowie den Fachverbänden und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung des Sportes und wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielstunden
  • Instandhaltung und Pflege der vereinseigenen Anlagen und Geräte
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
  • Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins; sie dürfen insbesondere nicht durch Ausgaben die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen, ausgenommen davon sind arbeitsrechtliche Verträge.

d) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitglieder

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder:
a) Jugendliche (bis 18 Jahre)
b) Erwachsene (über 18 Jahre)

§ 5 Ehrenmitglieder

Zum Ehrenpräsidenten und zu Ehrenmitgliedern können vom Vereinsrat mit zweidrittel Mehrheit Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

Zum Ehrenpräsidenten kann nur ein ehemaliger Präsident oder 1. Vorsitzender gewählt werden; ihm steht das Recht zu, an allen Sitzungen des Vereins ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

a) Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor. Bei Jugendlichen ist außerdem die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforder-lich. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist das Präsidium nicht verpflichtet, Gründe hierfür anzugeben. Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist schriftlich innerhalb 4 Wochen an den Vereinsrat zu richten. Dieser entschei-det endgültig.

b) Die Mitgliedschaft endet: durch Austritt - durch Ausschluss - durch Tod.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und ist mindestens 4 Wochen zuvor der Geschäftsstelle schriftlich anzuzeigen. Das Präsi-dium kann Abweichungen hiervon zulassen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seines Bestrebens und seines Vermögens verhindern.

Mitglieder über 16 Jahren haben Sitz und Stimme in den Abteilungsversammlungen, sowie aktives Wahlrecht zur Wahl der Delegierten.

Für das passive Wahlrecht ist die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie eine Vereinszugehörigkeit von 6 Monaten erforderlich.

Die wahlberechtigten Mitglieder müssen mindestens 6 Monate dem Verein angehören, um von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen zu können. Stichtag ist die Genehmigung des Aufnahmeantrages.

Die Mitglieder - ob aktiv oder passiv - sind zur Zahlung der jeweils gültigen Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet, ausgenommen Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1.) die Delegiertenversammlung
2.) der Vereinsrat
3.) das Präsidium
4.) die Abteilungsversammlung

§ 9 Die Delegiertenversammlung

1.) Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Jedes Mitglied kann daran teilnehmen. Stimmberechtigt sind:
a) der Vereinsrat
b) die Delegierten der Abteilungen
c) die Ehrenmitglieder

2.) Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vereinsrates und des Präsidiums
c) Wahl des Präsidiums, des Jugendwartes, der Frauenwartin und des Pressewartes, sowie der Rechnungsprüfer
d) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
f) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
g) Auflösung des Vereins

3.) Der Präsident oder sein Beauftragter gibt nach Absprache mit dem Präsidium Zeit und Tagesordnung der Delegiertenversammlung, allen Mitgliedern durch die Vereinszeitung oder die örtliche Presse zwei Wochen vorher, dem Delegierten durch Brief ebenfalls zwei Wochen vorher bekannt.

Anträge sind dem Präsidium spätestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Delegiertenversammlung anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

4.) Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten oder einem seiner Stell-vertreter geleitet.

5.) Die Delegiertenversammlung ist nur bei Anwesenheit von 75 % der Stimmberechtigten (ohne Ehrenmitglieder) beschlussfähig; ansonsten wird ein neuer Termin mit Einladungsfrist und gleicher Tagesordnung festgelegt, zu dem es keine Einschränkung hinsichtlich der Teilnehmerzahl gibt.

6.) Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.

7.) Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.

8.) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

9.) Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.

10.) Beschlüsse, die die Gemeinnützigkeit des Vereins (siehe § 3) berühren, sind dem Finanzamt mitzuteilen.

11.) Es findet jährlich eine Delegiertenversammlung statt. Bei Bedarf oder auf Antrag des Vereinsrates oder eines Fünftels der Delegierten beruft das Präsidium innerhalb von höchstens 6 Wochen nach Antragstellung unter Angabe des Zwecks eine außerordentliche Delegiertenversammlung ein.

§ 10 Die Wahl der Delegierten

  • Die Abteilungen wählen mindestens 5 Wochen vor der Delegiertenversammlung ihre Delegierten für 2 Jahre und melden diese dem Präsidium.
  • Jeder Abteilung bis zu 75 Mitgliedern stehen drei Delegierte zu (Minoritätenschutz). Größere Abteilungen stellen darüber hinaus für jeweils weitere angefangene 75 Mitglieder einen weiteren Delegierten, höchstens jedoch 12 Delegierte.
  • Darüber hinaus werden für etwa 50 % der Delegierten Ersatzleute gewählt. Nur an diese Ersatzleute ist bei Verhinderung eines Delegierten dessen Stimme übertragbar.
  • Mitglieder, die in mehreren Abteilungen gemeldet sind, können nur bei einer Abteilung als Delegierte kandidieren und gewählt werden. Sie geben ihre Entscheidung vor der Abteilungs-Wahlversammlung einem Vertreter des Präsidiums bekannt.
  • In der Abteilungsversammlung sind auch Jugendliche ab dem vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt; zu Delegierten gewählt werden können jedoch nur Erwachsene (ab dem voll. 18. Lebensjahr).
  • Bei der Quotierung zählen alle Mitglieder der Abteilung, also auch alle Jugendlichen ohne Altersbeschränkung.
  • Für die Festlegung der Mitgliederstärke gilt der Mitgliederstand jeweils am 1. Januar des Wahljahres.

§ 11 Der Vereinsrat

1.) Der Vereinsrat besteht aus:
a) dem Präsidium
b) den Abteilungsleitern
c) dem Jugendwart, der Frauenwartin und dem Pressewart
d) dem Technischen Leiter
e) dem Geschäftsführer (beratend)

2.) Der Vereinsrat ist zuständig für die
a) Beschlussfassung über den Jahreshaushalt
b) Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden gegen Strafen
c) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen. Soweit diese Ehrungen Mitglieder des Vereinsrates betreffen, ist zur Entscheidung ein dreiköpfiger Ehrenausschuß zu bilden.
d) Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten
e) Gründung neuer Abteilungen
f) Bestätigung der neu gewählten Abteilungsleiter
g) Änderung der Ehrenordnung

3.) Der Vereinsrat wird vom Präsidenten oder seinem Beauftragten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich. § 9 Absätze 3, 4 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

4.) Der Vereinsrat ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig; er entscheidet mit absoluter Mehrheit.

§ 12 Das Präsidium

Das Präsidium bilden:

a) der Präsident
b) die beiden Vizepräsidenten
c) der Schatzmeister
d) der Schriftführer

Das Präsidium erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Delegiertenversammlung oder der Vereinsrat zuständig sind; Vertretungsregelung siehe § 15, Absatz a.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Präsidiumsmitglieder anwesend ist.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Es wird mündlich abgestimmt.

Der § 9, Absätze 3, 4 und 8 ist sinngemäß anzuwenden. Das Präsidium kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwort-lich sind.

§ 13 Die Wahl des Präsidiums

a) Die Mitglieder des Präsidiums nach § 12 der Vereinssatzung müssen in der Delegiertenversammlung schriftlich per Stimmzettel gewählt werden.

b) Die Mitglieder des Präsidiums, und 2 Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

c) Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.

d) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums oder ein Rechnungsprüfer vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsrat innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger kommissarisch mit der Durchführung der Aufgaben-bereiche zu beauftragen.

§ 14 ABTEILUNGEN

a) Jede Abteilung wählt auf die Dauer von 2 Jahren ihren Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter und einen Kassenwart.

Jährlich soll eine Abteilungsversammlung stattfinden. Der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung im Vereinsrat und gegenüber dem Präsidium. Dem Abteilungsleiter obliegt die Verantwortung über den Abteilungsbereich nach den Zielvorstellungen des Vereins unter Beachtung der Satzung. Der Abteilungsleiter ist verpflichtet, über Aktivitäten nach außen das Präsidium zu unterrichten und zwar so rechtzeitig, dass dieses noch seine Mitwirkung anbieten kann oder notfalls Einspruch erheben kann.

b) Auf § 7 Absatz 2 wird besonders hingewiesen.

c) Bei Rücktritt, bzw. Ausscheiden des Abteilungsleiters wählt die Abteilung innerhalb von 21 Tagen einen neuen Abteilungsleiter.

§ 15 Aufgabenbereiche

a) Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten, sowie der Schatzmeister bilden das Präsidium im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei in § 15 a genannten Personen vertreten.

b) Der Präsident oder sein Beauftragter berufen das Präsidium bei Bedarf kurz-fristig ein und leiten die Sitzung.

c) Der Schatzmeister stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf. Er überwacht die Kassengeschäfte und ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren verantwortlich. Es obliegt ihm auch die gesamte Mitgliederverwaltung.

d) Der Schriftführer fertigt die Sitzungsniederschriften an.

e) Der Technische Leiter leitet den gesamten Übungs- und Wettkampfbetrieb. Er wird durch die Abteilungsleiter unterstützt. Je nach Bedarf kann er die Abteilungsleiter zu Besprechungen einladen (= Technischer Ausschuss).

f) Dem Jugendwart obliegt die Jugendarbeit im Sinne der Jugendordnungen der jeweiligen Fachverbände. Er organisiert außerdem eigene Jugendveranstaltungen und koordiniert die Jugendarbeit innerhalb der Abteilungen.

g) Die Frauenwartin vertritt die Belange der weiblichen Vereinsmitglieder.

h) Der Pressewart sorgt für die Information der Mitglieder in der Vereinszeitung und der Öffentlichkeit in der allgemeinen Presse, beides in Abstimmung mit dem Präsidium und mit den Abteilungen.

§ 16 Strafen

Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüssen der Delegiertenversammlung, des Vereinsrates oder des Präsidiums zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, bestraft werden mit:

1.) Verwarnung
2.) Übungs- und Spielverbot
3.) Ausschluß

Die Strafen werden vom Präsidium ausgesprochen. Eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; sie ist binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Eröffnung der Strafe beim Präsidium einzulegen, andernfalls wird die Strafe unanfechtbar wirksam. Der Vereinsrat hat die Beschwerde binnen zwei Wochen nach ihrem Eingang zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Ist diese Delegiertenver-sammlung nicht beschlussfähig, hat das Präsidium binnen zwei Wochen eine erneute Delegiertenversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Diese Delegiertenversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Gemeinden Planegg und Krailling, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

Eintragung in das Vereinsregister: 2. Juli 2008

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